Schulpflegschaft

An dieser Stelle möchte sich die Schulpflegschaft der GGS Kürten-Olpe vorstellen und über ihre Aufgaben und Aktivitäten informieren.

 

Bei der Schulpflegschaft handelt es sich um die Elternvertreter der Schule, die sich aus den einzelnen Klassenpflegschaftsvorsitzenden und deren Vertretern bzw. Vertreterinnen zusammensetzt.

Diese Personengruppe wählt in ihrer ersten Sitzung des jeweiligen Schuljahres den oder die Schulpflegschaftsvorsitzende(n) und den / die Vertreter(in).

 

 

Schuljahr 2024/25

Schulpflegschaftsvorsitzende in Kürten: Frau Schreiber

Vertreterin in Kürten: Frau Kost

Teilschulpflegschaftsvorsitzende in Olpe: Frau Pietsch-Boxberg


Informationen zum Thema Elternmitwirkung


1. Recht auf Schulmitwirkung
Das Recht der Eltern auf Schulmitwirkung ergibt sich sowohl aus Artikel 10 Absatz 2 der Landesverfassung als auch aus den Regelungen in den §§ 62 ff. Schulgesetz (SchulG).
Den Eltern stehen nach dem Schulgesetz verschiedene Möglichkeiten offen, sich aktiv am Schulleben zu beteiligen.
Mitwirkungsgremien für Eltern sind nach dem Schulgesetz die Klassenpflegschaft oder Jahrgangsstufen-pflegschaft, die Schulpflegschaft und die Schulkonferenz.
Jedes Mitwirkungsgremium bleibt bis zum ersten Zusammentreten des neugewählten Mitwirkungsgremiums im neuen Schuljahr bestehen.
Ein Mitwirkungsgremium wird grundsätzlich durch die Vorsitzende / den Vorsitzenden einberufen. Die Mitglieder sind dabei mit einer Frist von mindestens sieben Tagen unter Beifügung der Tagesordnung und der Beratungsunterlagen schriftlich einzuladen.
Die Schulen haben den Mitwirkungsgremien die notwendigen Einrichtungen und Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. Dazu gehört beispielsweise das zur Verfügung stellen von Räumen für Gremiensitzungen oder die Nutzung des Kopierers.


2. Klassenpflegschaft / Jahrgangsstufenpflegschaft
Zu Beginn des Schuljahres werden die Eltern der Kinder in den Eingangsklassen entweder von der Schulleitung und / oder der Klassenleitung zu einer Klassenpflegschaftssitzung eingeladen. Bei Eingangsjahrgangsstufen erfolgt die Einladung der Eltern durch die Jahrgangsstufenleitung zu einer
Jahrgangsstufenpflegschaftssitzung.
Bei bereits bestehenden Klassen oder Jahrgangsstufen erfolgt die Einladung durch die Vorsitzende / den Vorsitzenden der bisherigen Klassenpflegschaft / Jahrgangsstufenpflegschaft.
Die Eltern der Klassenpflegschaft wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende / einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin / einen Stellvertreter. Beide nehmen über ihre Aufgaben in der Klassenpflegschaft hinaus mit beratender Stimme an der Klassenkonferenz teil.
Die / der Vorsitzende beruft während des Schuljahres die Sitzungen der Klassenpflegschaft ein und legt in Absprache mit der Klassenlehrerin / dem Klassenlehrer die Themen der Tagesordnung fest. Die Klassenlehrerin / der Klassenlehrer nimmt an den Klassenpfleg-schaftssitzungen teil. Bei Jahrgangsstufen bilden die Eltern der Schülerinnen und Schüler jeder Jahrgangsstufe die Jahrgangsstufenpflegschaft. Die Jahrgangsstufenpflegschaft wählt für jeweils angefangene 20 Schülerinnen und Schüler eine Vertreterin / einen Vertreter für die Schulpflegschaft. Für jede dieser Personen wird eine Stellvertreterin / ein Stellvertreter gewählt.


3. Schulpflegschaft
Alle Klassenpflegschaftsvorsitzenden nehmen an der Sitzung der Schulpflegschaft teil, die in der Regel ein- bis zweimal im Schuljahr tagt. Die Schulpflegschaft vertritt die Interessen aller Eltern der Schule gegenüber der Schulleitung und den anderen Mitwirkungsgremien.
Die Schulpflegschaft wählt eine Vorsitzende / einen Vorsitzenden, bis zu drei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sowie die Elternvertretung für die Schulkonferenz und für die Fachkonferenzen.
Für die Elternvertretung in der Schulkonferenz und in den Fachkonferenzen sind alle Eltern von nicht volljährigen Schülerinnen und Schülern wählbar (also nicht nur die Mitglieder der Schulpflegschaft).
Die Vorsitzende / der Vorsitzende der Schulpflegschaft ist mit der Wahl automatisch Mitglied der Schulkonferenz, es sei denn, dies wird ausdrücklich abgelehnt. Die Schulpflegschaft wählt auch eine Vertreterin / einen Vertreter, die / der (mit Einverständnis der oder des Betroffenen) an sogenannten Teilkonferenzen bei der Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen im Sinne des § 53 Absatz 3 Satz 1
SchulG teilnimmt.

 

4. Schulkonferenz
Die Schulkonferenz ist das höchste Gremium der Schule. Ihr gehören jeweils zu einem Drittel Elternvertreterinnen / -vertreter, Lehrkräfte sowie Schülerinnen und Schüler an.
Die Schulkonferenz befasst sich mit allen grundsätzlichen Angelegenheiten der Schule und vermittelt bei Konflikten innerhalb der Schule. Sie kann Vorschläge und Anregungen an den Schulträger und an die Schulaufsichtsbehörde richten.
Vorschlägen der Schulleitung / des Schulträgers stimmt sie zu oder lehnt sie ab. In § 65 SchulG ist festgelegt, über welche Angelegenheiten die Schulkonferenz zu entscheiden hat. Den Vorsitz führt die Schulleiterin / der Schulleiter, aber ohne Stimmrecht. Nur bei Stimmengleichheit gibt das Votum der Schulleiterin / des Schulleiters den Ausschlag.

 

5. Vertretung der Schule nach außen
Die Schule wird nach außen, gegenüber dem Schulträger und der Schulaufsicht durch die Schulleiterin / den Schulleiter vertreten; sie / er ist dabei an die Beschlüsse der Schulkonferenz gebunden.
 
6. Weitere Informationen
Für weitere Informationen wird auf die Inhalte zum Thema Elternmitwirkung auf der Internetseite des Ministeriums für Schule und Bildung https://www.schulministerium.nrw/eltern/schulmitwirkung
und auf die Broschüre „Das ABC der Elternmitwirkung“, das kostenfrei über die
Homepage des Ministeriums für Schule und Bildung abgerufen werden kann, hingewiesen

 

Stand August 2021

 

 

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