An dieser Stelle möchte sich die Schulpflegschaft der GGS Kürten-Olpe vorstellen und über ihre Aufgaben und Aktivitäten informieren.
Bei der Schulpflegschaft handelt es sich um die Elternvertreter der Schule, die sich aus den einzelnen Klassenpflegschaftsvorsitzenden und deren Vertretern bzw. Vertreterinnen zusammensetzt.
Diese Personengruppe wählt in ihrer ersten Sitzung des jeweiligen Schuljahres den oder die Schulpflegschaftsvorsitzende(n) und den / die Vertreter(in).
Schuljahr 2024/25
Schulpflegschaftsvorsitzende in Kürten: Frau Schreiber
Vertreterin in Kürten: Frau Kost
Teilschulpflegschaftsvorsitzende in Olpe: Frau Pietsch-Boxberg
Informationen zum Thema Elternmitwirkung
1. Recht auf Schulmitwirkung
Das Recht der Eltern auf Schulmitwirkung ergibt sich sowohl aus Artikel 10 Absatz 2 der Landesverfassung als auch aus den Regelungen in
den §§ 62 ff. Schulgesetz (SchulG).
Den Eltern stehen nach dem Schulgesetz
verschiedene Möglichkeiten offen, sich aktiv am Schulleben zu beteiligen.
Mitwirkungsgremien für Eltern sind nach dem Schulgesetz die
Klassenpflegschaft oder
Jahrgangsstufen-pflegschaft, die
Schulpflegschaft und die Schulkonferenz.
Jedes Mitwirkungsgremium bleibt bis zum ersten Zusammentreten des neugewählten Mitwirkungsgremiums im neuen Schuljahr bestehen.
Ein Mitwirkungsgremium wird grundsätzlich durch die Vorsitzende / den Vorsitzenden einberufen. Die Mitglieder sind
dabei mit einer Frist von
mindestens sieben Tagen unter Beifügung der Tagesordnung und der
Beratungsunterlagen schriftlich
einzuladen.
Die Schulen haben den Mitwirkungsgremien die notwendigen Einrichtungen
und Hilfsmittel zur Verfügung zu
stellen. Dazu gehört beispielsweise das zur Verfügung stellen von Räumen für Gremiensitzungen oder die Nutzung des Kopierers.
2. Klassenpflegschaft / Jahrgangsstufenpflegschaft
Zu Beginn des Schuljahres werden die Eltern
der Kinder in den
Eingangsklassen entweder von der Schulleitung und / oder der Klassenleitung zu einer Klassenpflegschaftssitzung eingeladen. Bei Eingangsjahrgangsstufen erfolgt die Einladung der Eltern durch die Jahrgangsstufenleitung zu einer
Jahrgangsstufenpflegschaftssitzung.
Bei bereits bestehenden Klassen oder Jahrgangsstufen erfolgt die Einladung durch
die Vorsitzende / den Vorsitzenden der bisherigen Klassenpflegschaft / Jahrgangsstufenpflegschaft.
Die Eltern der Klassenpflegschaft wählen aus
ihrer Mitte eine Vorsitzende / einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin / einen
Stellvertreter. Beide nehmen über ihre Aufgaben in der Klassenpflegschaft hinaus mit beratender Stimme an der Klassenkonferenz teil.
Die / der Vorsitzende beruft während des Schuljahres die Sitzungen der Klassenpflegschaft ein und legt in Absprache mit der
Klassenlehrerin /
dem Klassenlehrer die Themen der Tagesordnung fest.
Die Klassenlehrerin / der Klassenlehrer nimmt an den
Klassenpfleg-schaftssitzungen teil. Bei Jahrgangsstufen bilden die Eltern der Schülerinnen und Schüler jeder Jahrgangsstufe die Jahrgangsstufenpflegschaft. Die
Jahrgangsstufenpflegschaft wählt für
jeweils angefangene
20 Schülerinnen und Schüler eine Vertreterin / einen Vertreter für die Schulpflegschaft. Für jede dieser Personen wird eine Stellvertreterin / ein Stellvertreter
gewählt.
3. Schulpflegschaft
Alle Klassenpflegschaftsvorsitzenden nehmen
an der Sitzung der Schulpflegschaft teil, die in der Regel ein- bis zweimal im Schuljahr tagt. Die Schulpflegschaft
vertritt die Interessen aller Eltern
der Schule gegenüber der
Schulleitung und den anderen Mitwirkungsgremien.
Die Schulpflegschaft wählt eine Vorsitzende / einen Vorsitzenden, bis zu drei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sowie die Elternvertretung für die Schulkonferenz und für die Fachkonferenzen.
Für die Elternvertretung in der
Schulkonferenz und in den
Fachkonferenzen sind
alle Eltern von nicht volljährigen
Schülerinnen und Schülern wählbar (also nicht nur die Mitglieder der Schulpflegschaft).
Die Vorsitzende / der Vorsitzende der Schulpflegschaft ist mit der Wahl automatisch Mitglied der Schulkonferenz, es sei denn, dies wird ausdrücklich abgelehnt.
Die Schulpflegschaft wählt auch eine
Vertreterin / einen Vertreter, die / der (mit Einverständnis der oder des Betroffenen) an sogenannten
Teilkonferenzen bei der
Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen
im Sinne des § 53 Absatz 3 Satz
1
SchulG teilnimmt.
4.
Schulkonferenz
Die Schulkonferenz ist das höchste Gremium
der Schule. Ihr gehören jeweils
zu einem Drittel Elternvertreterinnen / -vertreter, Lehrkräfte sowie Schülerinnen und
Schüler an.
Die Schulkonferenz befasst sich mit allen
grundsätzlichen Angelegenheiten der Schule und vermittelt bei
Konflikten innerhalb der Schule. Sie kann Vorschläge und Anregungen an den Schulträger und an die Schulaufsichtsbehörde richten.
Vorschlägen der Schulleitung
/ des Schulträgers stimmt sie zu oder lehnt sie
ab. In § 65 SchulG ist festgelegt, über welche Angelegenheiten die Schulkonferenz
zu entscheiden hat.
Den Vorsitz führt die Schulleiterin
/ der Schulleiter, aber ohne Stimmrecht. Nur bei
Stimmengleichheit gibt das Votum der Schulleiterin / des Schulleiters den Ausschlag.
5. Vertretung der Schule nach außen
Die Schule wird nach außen, gegenüber dem
Schulträger und der
Schulaufsicht durch die
Schulleiterin / den Schulleiter vertreten; sie / er ist dabei an die Beschlüsse der Schulkonferenz gebunden.
6. Weitere Informationen
Für weitere Informationen wird auf
die Inhalte zum Thema
Elternmitwirkung auf der Internetseite des
Ministeriums für Schule
und Bildung https://www.schulministerium.nrw/eltern/schulmitwirkung
und auf die Broschüre „Das ABC der Elternmitwirkung“, das kostenfrei über die
Homepage des Ministeriums für Schule und
Bildung abgerufen werden kann, hingewiesen
Stand August 2021